Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung zur Anerkennung und Finanzierung der Betreuungsvereine (Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung – BVFinanzierungsVO) vom 15.03.2023

§ 8
Finanzierungsfähige Ausgaben, Aufbewahrung der Belege

Finanzierungsfähig sind alle Ausgaben zu Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die im Finanzierungsjahr verausgabt wurden. Die Originalbelege zum Nachweis dieser Ausgaben sind fünf Kalenderjahre nach Vorlage des

Finanzierungsnachweises aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).