Historische SGV. NRW.

Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom 24.07.2003

Obsolet durch Fristablauf.




§ 3
Ausbildungsbehörde, Dienstort

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie weist die Bewerberinnen und Bewerber den Studienseminaren zu. Dienstort ist die Schule.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.