Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung (VAPmDVVW) vom 07.08.2003

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.




§ 12
Bewertung der Leistung

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut "1"
bedeutet eine den Anforderungen in besonderen Maße entsprechende Leistung;

gut "2"
bedeutet eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend "3"
bedeutet eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend "4"
bedeutet eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft "5"
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend "6"
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.