Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung (VAPmDVVW) vom 07.08.2003

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.




§ 13
Beurteilung

(1) Über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsgebieten ist am Ende des entsprechenden Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung gem. § 9 Abs. 4 zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen (Anlage 2).

(2) Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 12 vorgeschriebenen Note zu bewerten und in der Anlage 3 zu vermerken. Die Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.