Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung (VAPmDVVW) vom 07.08.2003

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.




§ 24
Prüfungszeugnis,
Berufsbezeichnung

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8 aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.

(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung "Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt" zu führen.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 9 durch das Prüfungsamt. Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.