Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1 - VAP 2.1 UK) vom 05.06.2023

§ 15
Prüfungsorgane

(1) Die Hochschulen richten Prüfungsorgane ein, die über die Einhaltung des ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens wachen. Näheres zur Einrichtung ist in dem Regelwerk nach § 21 geregelt.

(2) Die Prüfungsorgane treffen alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).