Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1 - VAP 2.1 UK) vom 05.06.2023

§ 16
Bachelorprüfung, Gesamtnote

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Studienleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Studienleistung während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit mit 20 Prozent gewichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).