Historische SGV. NRW.

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über die Förderung der Bürgermedien gem. § 82 Abs. 5 Satz 1 LMG NRW (Förderungsatzung Bürgermedien) vom 12.12.2003

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.




§ 15
Prüfung der zweckentsprechenden
Verwendung von Zuschüssen

(1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen - soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.

(2) Der LRH ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.