Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens (Jugendschutzsatzung - JSS) vom 12.12.2003

§ 2
Grundsatz

(1) Ein Anbieter kann von den Sendezeitbeschränkungen für Sendungen in § 5 Abs. 4 JMStV nach Maßgabe dieser Satzung abweichen, wenn er die einzelne Sendung

1. nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt (Vorsperrung) und

2. sicherstellt, dass die Freischaltung nach Maßgabe dieser Satzung nur für die Dauer der Sendung möglich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 9, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.