Historische SGV. NRW.

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung) vom 18.12.2003

Aufgehoben durch Satzung vom 14.1.2005 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.




§ 1

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zieht die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der nachfolgenden Aufgaben heran, die ihm nach § 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Landesrecht obliegen:

1. Die kreisfreien Städte, den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Gemeinden der übrigen Kreise

a) für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des BSHG (AV-BSHG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erhalten,

b) für Hilfen nach den §§ 69 bis 69c BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-BSHG erhalten,

2. die kreisfreien Städte, den Kreis Düren, den Rhein-Erft-Kreis, den Kreis Euskirchen, den Kreis Heinsberg, den Kreis Mettmann, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Rhein-Sieg-Kreis, den Rhein-Kreis Neuss mit Ausnahme hinsichtlich der Stadt Neuss, den Kreis Viersen, die kreisangehörigen Gemeinden der Kreise Aachen, Kleve und Wesel sowie die Stadt Neuss

a) für Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt sowie Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-BSHG erhalten,

b) für Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-BSHG erhalten, soweit die Hilfen im Einzelfall 15.000 Euro nicht überschreiten,

3. die kreisfreien Städte und Kreise

a) für die Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG),

b) für die Eingliederungshilfe in Sonderkindergärten und integrativen Tagesstätten für behinderte Menschen,

c) für die Versorgung von behinderten Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens

- der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält -

d) für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AV-BSHG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 25; in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 14.1.2005 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.

Fn 4

§ 7 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.