Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPWd) vom 24.05.1984

Aufgehoben am 18.09.2000 15:32:13.




§ 2
Bewerbung

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten des Justizvollzugsamts (Einstellungsbehörde), in dessen Bezirk er eingestellt zu werden wünscht.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Schulzeugnisses und/oder beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) der Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nr. 3 nachgewiesen werden,

4. gegebenenfalls beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Fachschul- und Lehrzeugnissen,

5. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 1 Nr. 4 nachgewiesen wird,

6. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

7. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

8. eine Erklärung des Bewerbers, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Ein Bewerber, der bereits im Justizdienst steht, reicht sein Gesuch auf dem Dienstwege ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend über den Bewerber zu äußern.

(4) Ein Bewerber, der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 452, geändert durch Art. III d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.