Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPWd) vom 24.05.1984

Aufgehoben am 18.09.2000 15:32:13.




§ 13
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfaßt alle Aufgaben des Werkdienstes, insbesondere die vollzuglichen Aufgaben des Arbeitswesens einschließlich der beruflichen Bildung der Gefangenen; sie umfaßt ferner die organisatorischen und technischen Aufgaben in den Arbeitsbetrieben, die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt im Rahmen dieser Aufgaben und die dem Werkdienst obliegenden Verwaltungsgeschäfte. Der Anwärter soll außerdem den Betriebsablauf in der Justizvollzugsanstalt kennenlernen. Hierzu ist ihm in dem gebotenen Maße ein Überblick über die Aufgaben zu vermitteln, die in den anderen Arbeitsbereichen der Justizvollzugsanstalt zu erfüllen sind.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei der Stammanstalt (§ 12 Abs. 2), und zwar

1. im allgemeinen Vollzugsdienst

2 Monate,

2. im Werkdienst (Unternehmerbetrieb, Eigenbetrieb, Werkdienstleitung)

8 Monate,

3. in der Arbeitsverwaltung einschließlich der Zahlstelle

2 Monate.

(3) Durch ausgiebige Zuteilung praktischer Arbeiten einschließlich schriftlich zu erledigender Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Im Nachtdienst und Sonntagsdienst sowie mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben darf der Anwärter nur beschäftigt werden, soweit dies seiner Ausbildung dient. Eine Beschäftigung auf einzelnen Dienstposten nur zur Entlastung von Beamten oder Angestellten ist unzulässig.

(4) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch die Auswertungsgespräche des Ausbildungsleiters (§ 11 Abs. 3) ergänzt.

(5) Der Anwärter ist verpflichtet, auch durch Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

(6) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt der Präsident des Justizvollzugsamts in einem Ausbildungsplan. Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung des Justizministers.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 452, geändert durch Art. III d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.