Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPWd) vom 24.05.1984

Aufgehoben am 18.09.2000 15:32:13.




§ 17
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Der Vorsitzende ist ein Beamter des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß. Einer der drei anderen Mitglieder ist ein im Justizvollzugsdienst tätiger Pädagoge, Psychologe, Sozialarbeiter oder Soziologe und ein weiterer ist ein Beamter des Werkdienstes.

(3) Der Justizminister bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung zum Prüfer erlischt mit seinem Ausscheiden aus dem Beamten- (Angestellten-) verhältnis.

(4) Der Prüfungsausschuß untersteht der Aufsicht des Justizministers. Die Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

(5) Die Justizvollzugsschule wirkt bei der organisatorischen Abwicklung des Prüfungsverfahrens mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 452, geändert durch Art. III d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.