Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasser- und Abfallwirtschaft) im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Abfallwirtschaft - VAPhbVWA) vom 15.08.1990

Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.




§ 14
Entlassung

Der Referendar oder die Referendarin kann nach Maßgabe des § 35 LBG unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

a) er oder sie die an ihn oder sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

b) zu erkennen ist, daß der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird,

c) er oder sie es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 17 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 2) fristgemäß zu beantragen.

3. Große Staatsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.