Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund-Siegen-Gießen (BAB A 13) vom 15.06.1972

Aufgehoben am 27.08.2001 12:26:01.




§ 5

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 178.Siehe neue Bekanntmachung der Vereinbarung v. 9.1.1973 (GV. NRW. S. 23).

Fn2

SGV. NW. 205.