Historische SGV. NRW.
Aufgehoben am 07.05.2002 16:04:59.
§ 4
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.
(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuzuleiten.
(3) Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Rheinland-Pfalz zu.
(4) Über besondere Vorkommnisse sind der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierungspräsident Köln zu unterrichten.
(5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen abzusprechen.
Fn1 | GV. NW. 1972 S. 430.Aufgehoben durch Bek. v. 14.2.2002 (GV. NRW S. 90). |
SGV. NW. 205. |
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GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1972. |