Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 02.05.1973

Aufgehoben am 27.08.2001 12:19:06.




Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

(2) Die Rechte und Pflichten in beamtenrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen ihres eigenen Landes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 260Siehe neue Bekanntmachung des Abkommens vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 58).

NRW. S. 58).

Fn 2

SGV. NW. 205.