Historische SGV. NRW.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen (APO-Desinf.) vom 09.08.1988

Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.




§ 4
Zulassungsanträge

(1) Anträge auf Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Lehranstalt für Desinfektoren zu richten, bei der der Bewerber ausgebildet werden will. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein und bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,

3. Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3,

4. für Bewerber im Rahmen der Sonderregelung nach § 14 der Nachweis der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester, -pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger oder eine Bescheinigung der Kranken- oder Kinderkrankenpflegeschule, daß sich der Bewerber im letzten Ausbildungsjahr der Schule befindet,

5. ein Führungszeugnis.

(2) Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den Zulassungsantrag mit einem eigenhändig geschriebenen Lebenslauf über ihren Dienstvorgesetzten ein. Der Dienstvorgesetzte bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Lehranstalt für Desinfektoren die Angaben, die sonst nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nachzuweisen sind, und auch die Beschäftigung des Bewerbers im öffentlichen Dienst.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der Lehranstalt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.