Historische SGV. NRW.

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 19.03.1984

Aufgehoben am 11.02.2004 14:29:24.




§ 3

Die örtlichen Träger nehmen Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe, über die der überörtliche Träger entscheidet, entgegen und wirken auf ihre Vervollständigung hin. Sie führen Hilfesuchende den Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 227.Abgelöst durch Satzung vom 18. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2170.

Fn4

§ 9 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.