Historische SGV. NRW.

Gesetz zur Förderung wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - GrFG NW) vom 26.06.1984

Aufgehoben am 09.01.2002 10:18:42.




§ 3
Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben

(1) Wer ein Studium an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat und eine weit überdurchschnittliche Qualifikation nachweist, kann zur Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens ein Grundstipendium erhalten, wenn sein Vorhaben von der Hochschule anerkannt ist und einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdruckmittel erwarten läßt. Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen künstlerische Leistungen sowie Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber in oder außerhalb einer Kunsthochschule erbracht oder erworben hat, berücksichtigt werden.

(2) Das künstlerische Entwicklungsvorhaben muß an einer Kunsthochschule in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. § 2 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876).

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.