Historische SGV. NRW.

Gesetz zur Förderung wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - GrFG NW) vom 26.06.1984

Aufgehoben am 09.01.2002 10:18:42.




§ 6
Berufstätigkeit

Übt ein Stipendiat neben der Bearbeitung seines wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorhabens eine Berufstätigkeit aus, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit von geringem Umfang handelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876).

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.