Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR - ) vom 23.04.1986

Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.




§ 4
Haushaltsjahr und Geltungsdauer des Haushaltsplans

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan kann auch für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.