Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR - ) vom 23.04.1986

Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.




§ 19
Kredite

(1) Der WDR darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(2) Kredite dürfen nur unter der Voraussetzung des Absatzes 1 und nur zur Finanzierung von größeren Investitionen aufgenommen werden.

(3) Aufgenommene Kredite sind im Finanzplan in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

Abschnitt IV
Deckungsgrundsätze

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.