Historische SGV. NRW.

Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen ,,Architekt", ,,Architektin", ,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur" und ,,Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NW) - vom 15.12.1992

Aufgehoben am 15.01.2004 17:20:58.




§ 4
Eintragung

(1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen hat und

a) die Ausbildung für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat,

b) Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder

c) die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte.

Als Ausbildung zum Stadtplaner oder zur Stadtplanerin wird ein Studium der Stadtplanung sowie ein Studium der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau anerkannt.

In die Liste ihrer Fachrichtung wird auch eine Person eingetragen, die eine Lehrtätigkeit an einer anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt ausübt oder die Abschlußprüfung einer solchen Lehranstalt besitzt und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die Anerkennung spricht die Aufsichtsbehörde (§ 85) aus.

(2) War eine sich bewerbende Person in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung und ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in diesem Lande aufgegeben hat, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, ohne daß es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach den Absätzen 6 bis 8 vorliegen.

(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c nicht erfüllen, werden, ohne daß es einer Anerkennung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 bedarf, auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung eingetragen

a) als Architekt oder Architektin nach § 1 Abs. 1, wenn ein Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis nach Art. 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG vorgelegt und nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird;

b) als Innenarchitekt, Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt, Landschaftsarchitektin, Stadtplaner oder Stadtplanerin, wenn

aa) aufgrund eines Diploms im Sinne des Art. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48 EWG in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die beruflichen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten, der Innenarchitektin, des Landschaftsarchitekten, der Landschaftsarchitektin, des Stadtplaners oder der Stadtplanerin oder für die Ausübung dieses Berufs gegeben sind oder

bb) er oder sie über Ausbildungsnachweise im Sinne des Art. 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG verfügt und er oder sie diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vollzeitlich mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung ausgeübt hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe b) können durch eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG nachgewiesen werden.

(4) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a) bis c) und Satz 2 oder des Absatzes 3 Buchstabe a) erfüllen, werden in die Liste der Architekten und Architektinnen eingetragen, wenn sie nachweisen, daß sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder vom für das Architektenrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.

(5) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste einer anderen Fachrichtung nicht entgegen.

(6) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung ist einer sich bewerbenden Person zu versagen,

a) solange sie nach § 45 des Strafgesetzbuches (StGB) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihr das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,

b) solange ihr nach § 70 StGB die Ausübung eines Berufes rechtskräftig untersagt oder nach § 132 a der Strafprozeßordnung (StPO) die Ausübung des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in § 1 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

c) solange ihr gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,

d) wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder

e) solange ihr wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(7) Die Eintragung kann einer sich bewerbenden Person versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

a) die Person eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgegeben hat,

b) wenn das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

c) sie sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

(8) Die Eintragung kann bei Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (GG) sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 534, geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218), 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136), 28.5.1998 (GV. NW. S. 319; ber. S. 606 und 1999 S. 32), Art. 5 a d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154), Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz v. 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 31. Dezember 2003.

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996, Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 3

§ 13 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 4

§ 29 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 5

§ 90 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 6

§ 95 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 31 und § 33 geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1998 (GV. NW. S. 391); in Kraft getreten am 13. Juni 1998.

Fn 8

§ 85 geändert durch Art. 5 a d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 9

§ 41 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 77 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 geändert durch Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.