Historische SGV. NRW.

Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen ,,Architekt", ,,Architektin", ,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur" und ,,Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NW) - vom 15.12.1992

Aufgehoben am 15.01.2004 17:20:58.




§ 6
Auswärtige Architekten, Architektinnen,
Stadtplaner und Stadtplanerinnen

(1) Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung noch ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben (auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen) dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Architektenliste oder die Stadtplanerliste führen, wenn sie

a) diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihrer überwiegenden beruflichen Beschäftigung führen dürfen oder

b) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 4 Abs. 6 und 7 nicht vorliegen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.

(2) Soweit auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekten, Architektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, daß sie

1. den Beruf des Architekten, der Architektin, des Stadtplaners oder der Stadtplanerin im Staate ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und

2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet der Architektur oder der Stadtplanung besitzen.

Sie sind nach Prüfung der Voraussetzung durch den Eintragungsausschuss jeweils in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt.

(3) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

a) die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts auf Führung der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist - dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -,

b) dem § 4 Abs. 1 bis 3 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder

c) Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung gemäß § 4 Abs. 6 und 7 rechtfertigen.

Zweiter Abschnitt:
Architektenkammer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 534, geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218), 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136), 28.5.1998 (GV. NW. S. 319; ber. S. 606 und 1999 S. 32), Art. 5 a d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154), Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz v. 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 31. Dezember 2003.

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996, Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 3

§ 13 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 4

§ 29 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 5

§ 90 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 6

§ 95 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 31 und § 33 geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1998 (GV. NW. S. 391); in Kraft getreten am 13. Juni 1998.

Fn 8

§ 85 geändert durch Art. 5 a d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 9

§ 41 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 77 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 geändert durch Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.