Historische SGV. NRW.

Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen ,,Architekt", ,,Architektin", ,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur" und ,,Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NW) - vom 15.12.1992

Aufgehoben am 15.01.2004 17:20:58.




§ 9 (Fn 2)
Aufgaben der Architektenkammer-Bau

(1) Die Architektenkammer hat die Aufgabe,

1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,

2. die Baukultur und das Bauwesen zu fördern,

3. die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die in § 6 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

4. die berufliche Aus- und Fortbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung zu fördern,

5. die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,

6. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

7. Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und die Übereinstimmung der jeweiligen Bedingungen mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu überwachen,

8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen.

9. Sachverständige nach § 85 Abs. 2 Nr. 4 der Landesbauordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen.

(2) Die Architektenkammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Der Versorgungseinrichtung gehören auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Buchstabe a, und Satz 3 mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen. Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen. Sie kann Versorgungseinrichtungen einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 534, geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218), 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136), 28.5.1998 (GV. NW. S. 319; ber. S. 606 und 1999 S. 32), Art. 5 a d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154), Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz v. 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 31. Dezember 2003.

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996, Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 3

§ 13 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 4

§ 29 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 5

§ 90 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 6

§ 95 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 31 und § 33 geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1998 (GV. NW. S. 391); in Kraft getreten am 13. Juni 1998.

Fn 8

§ 85 geändert durch Art. 5 a d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 9

§ 41 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 77 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 geändert durch Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.