Historische SGV. NRW.

Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen ,,Architekt", ,,Architektin", ,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur" und ,,Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NW) - vom 15.12.1992

Aufgehoben am 15.01.2004 17:20:58.




§ 24
Eintragung

(1) In die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen hat und

1. auf Grund der §§ 1 bis 3 IngG die dort vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist,

2. seit dem Zeitpunkt der Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und

3. zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 21 Abs. 2 und 3 ausübt.

(2) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist einer sich bewerbenden Person zu versagen,

a) solange sie nach § 45 StGB die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihr das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,

b) solange ihr nach § 70 StGB die Ausübung eines Berufs untersagt oder nach § 132 a StPO die Ausübung des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in § 21 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

c) wenn sie wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 21 nicht geeignet ist oder

d) solange ihr wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(3) Die Eintragung kann einer sich bewerbenden Person versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

a) die Person eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat,

b) wenn das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

c) sie sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

(4) Die Eintragung kann bei sich bewerbenden Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 534, geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218), 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136), 28.5.1998 (GV. NW. S. 319; ber. S. 606 und 1999 S. 32), Art. 5 a d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154), Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz v. 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 31. Dezember 2003.

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996, Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 3

§ 13 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 4

§ 29 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 5

§ 90 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 6

§ 95 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 31 und § 33 geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1998 (GV. NW. S. 391); in Kraft getreten am 13. Juni 1998.

Fn 8

§ 85 geändert durch Art. 5 a d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 9

§ 41 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 77 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 geändert durch Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.