Historische SGV. NRW.

Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen ,,Architekt", ,,Architektin", ,,Stadtplaner" und ,,Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung ,,Beratender Ingenieur" und ,,Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NW) - vom 15.12.1992

Aufgehoben am 15.01.2004 17:20:58.




§ 45
Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer

(1) Als ehrenamtliche Beisitzer sind Personen nicht wählbar, gegen welche auf Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 Buchstaben c bis e rechtskräftig erkannt worden ist, es sei denn, daß seit dem Eintritt der Rechtskraft mindestens drei Jahre verstrichen und in den Fällen des § 41 Abs. 2 Buchstabe e die Maßnahme nicht mehr wirksam ist. Schwebt gegen ein Kammermitglied ein berufsgerichtliches Verfahren, das den Ausspruch einer Maßnahme nach § 41 Abs. 2 Buchstaben c bis g erwarten läßt, soll von einer Wahl abgesehen werden.

(2) Ein ehrenamtlicher Beisitzer verliert sein Amt, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Maßnahme nach § 41 Abs. 2 Buchstaben c bis g erkannt worden ist.

(3) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn er sich einer Straftat oder einer Verletzung seiner Berufspflicht schuldig macht, die ihn als unwürdig erscheinen lassen, das Amt eines Beisitzers auszuüben. Er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er nach § 42 Abs. 6 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann. Er kann von seinem Amt entbunden werden,

a) wenn er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben,

b) wenn ihm aus anderen zwingenden Gründen die weitere Ausübung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht im Falle der Sätze 1 und 2 auf Antrag des Präsidenten des Gerichts, im Falle des Satzes 3 Buchstabe a auf Antrag des Präsidenten des Gerichts oder des ehrenamtlichen Beisitzers und im Falle des Satzes 3 Buchstabe b auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers durch Beschluß. Der ehrenamtliche Beisitzer ist vor der Entscheidung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 534, geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218), 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136), 28.5.1998 (GV. NW. S. 319; ber. S. 606 und 1999 S. 32), Art. 5 a d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154), Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz v. 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 31. Dezember 2003.

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996, Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 3

§ 13 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 4

§ 29 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 5

§ 90 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 6

§ 95 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 31 und § 33 geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1998 (GV. NW. S. 391); in Kraft getreten am 13. Juni 1998.

Fn 8

§ 85 geändert durch Art. 5 a d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 9

§ 41 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 77 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 geändert durch Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.