Historische SGV. NRW.

Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW); Bekanntmachung der Neufassung vom 25.04.1998

Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.




§ 40
Untersagung

(1) Die LfR untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 6, wenn

a) der Anbieter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, daß das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht,

b) der Anbieter wiederholt gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze (§ 38) verstößt, insbesondere wiederholt die Meinungsvielfalt erheblich beeinträchtigt,

c) das Rundfunkprogramm inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,

d) die Bestimmungen des § 41 nicht eingehalten werden oder

e) entgegen § 39 Abs. 1 bis 3 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt, wissentlich unrichtige Angaben gemacht oder Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet werden.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die LfR an, daß die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, daß dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Tritt nach Feststellung der LfR ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatz 1 Buchstabe a) und b) den Anbieter, in den Fällen des Absatz 1 Buchstabe c) und d) den Betreiber der Kabelanlage und in den Fällen des Absatz 1 Buchstabe e) den jeweiligen Verpflichteten zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LfR nach Anhörung die Weiterverbreitung

a) im Falle des Absatz 1 Buchstabe a) endgültig untersagen,

b) im Falle des Absatz 1 Buchstabe b), c) und e) unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen, der einen Monat nicht überschreiten darf,

c) im Falle des Absatz 1 Buchstabe d) diejenigen Programme endgültig untersagen, die der Rangfolge des § 41 nicht entsprechen.

Hat die LfR im Falle des Absatz 1 Buchstabe b), c) und e) dreimal durch Beschluß einen Verstoß als schwerwiegend festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.

(4) Die Untersagung ist dem Betreiber der Kabelanlage und, wenn der Anbieter die Weiterverbreitung angezeigt hat, auch diesem zuzustellen.

(5) Anbieter und Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer berechtigten Maßnahme der LfR nach den Absätzen 1 bis 3 erleiden.

(6) §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.