Historische SGV. NRW.

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17.11.1999

Aufgehoben am 04.11.2002 10:32:21.




§ 7
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten

Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,

- die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesversorgungsamts,

- die Direktorin oder den Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung,

- die leitenden Staatsarchivdirektorinnen oder die leitenden Staatsarchivdirektoren der Staatlichen Archive,

- die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Arbeitsschutz,

- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungsämter,

- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungskuranstalten,

- die Leiterin oder den Leiter der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,

- die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 638Aufgehoben durch VO vom 13. 8.2002 (GV. NRW. S. 490).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999