Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDGA) vom 28.02.1986

Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.




§ 20
Hausarbeit

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt dem Anwärter die Aufgabe für die Hausarbeit schriftlich zu. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bei ihm abzugeben. Die Frist wird durch die gegebenenfalls nachzuweisende Aufgabe zur Post gewahrt. § 9 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Dem Anwärter ist eine neue Aufgabe zu stellen, wenn die Frist aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund versäumt worden ist (§ 28 Abs. 1).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.