Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDGA) vom 28.02.1986

Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.




§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst soll mindestens sechs Monate betragen und darf ein Jahr nicht übersteigen. Der Prüfungsausschuß schlägt dem Regierungspräsidenten die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.