Historische SGV. NRW.

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung) vom 14.01.2005

Aufgehoben durch Satzung vom 14. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 131), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.




§ 3

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe behält sich vor, unbeschadet der in §§ 1, 2 getroffenen Regelungen im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann eine herangezogene Gebietskörperschaft mit ihrer Einwilligung schriftlich ermächtigen, auch in anderen als den in § 1 genannten Fällen über Anträge auf Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 20, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 14. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 131), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.