Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 40
Errichtung
(1) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird die Deutsche Hochschule der Polizei mit Sitz in Münster errichtet.
(2) In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie übergeleitet.
(3) Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
GV. NRW. S. 88. |
|
Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116). |