Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 5

Durch die Unterrichtung der Vertreterin oder des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen wird die weitere Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht berührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.