Historische SGV. NRW.

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen (Regionalräte-Verordnung) vom 10.05.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 6
Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates im jeweiligen Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern je Wahlgang die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

(3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 11 Abs. 1, § 16 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.