Historische SGV. NRW.

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen (Regionalräte-Verordnung) vom 10.05.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 12
Ersatz für Verdienstausfall

(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.

(2) Ist ein Verdienstausfall für die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 11 Abs. 1, § 16 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.