Historische SGV. NRW.

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen (Regionalräte-Verordnung) vom 10.05.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 18
Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen
der Parteien und Wählergruppen

(1) Die Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen des Regionalrates erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird, berechnen sich aus einem gestaffelten Grundbetrag pro Gruppierung und Gruppe und einem Pauschalbetrag pro Mitglied. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die dort genannten Empfänger nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.

Zusatz
(Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506))

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 11 Abs. 1, § 16 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.