Historische SGV. NRW.

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (Verordnung zur Braunkohlenplanung) vom 10.05.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 10 (Fn 3)
Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 83 € sowie für die Teilnahme an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von je 43 €. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates sowie die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 43 €. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses nach § 9 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 166 €, für deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) und für die Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 83 € monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Braunkohlenausschusses sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.