Historische SGV. NRW.

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (Verordnung zur Braunkohlenplanung) vom 10.05.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 12
Fahrkostenerstattung

(1) Den in § 9 genannten Personen werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.

(2) Für die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.