Historische SGV. NRW.

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (Verordnung zur Braunkohlenplanung) vom 10.05.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 14
Reisekostenvergütung

(1) Für Dienstreisen erhalten die in § 9 Abs. 1 genannten Personen Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Die Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln; die Prüfung der Bezirksregierung Köln beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

4. Abschnitt:
Braunkohlenpläne

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.