Historische SGV. NRW.

Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (Verordnung zur Braunkohlenplanung) vom 10.05.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 17
Überleitungsvorschriften

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Braunkohlenplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

(2) Für nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu einzuleitende Verfahren zur Änderung von Braunkohlenplänen, die eine ausschnittsweise Änderung zeichnerischer Darstellungen genehmigter Braunkohlenpläne beinhaltet oder im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung förmlich eingeleiteter Braunkohlenpläne bzw. räumlicher Teilabschnitte beinhalten, ist das Planzeichenverzeichnis der Anlage 1 zur Verordnung zu Raumordnungsplänen und der Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.

5. Abschnitt:
Erarbeitung der Braunkohlenpläne

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.