Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand, Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in Raumordnungsplänen, einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer Bedeutung und das Verfahren der Umweltprüfung (Plan-Verordnung) vom 10.05.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 6
Erarbeitung

(1) An der Erarbeitung des LEP beteiligt die Landesplanungsbehörde die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet werden soll, oder deren Zusammenschlüsse sowie die Regionalräte und weitere Behörden und Stellen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich betroffen wird.

(2) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung des LEP informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über

- die allgemeine Planungsabsicht,

- die für die Umweltprüfung (§ 15 LPlG) vorliegenden Daten sowie

- die der Strategischen Umweltprüfung zu unterziehenden Planungsinhalte.

Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.