Historische SGV. NRW.

Verordnung über den Anwendungsbereich, den Kreis der Beteiligten sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfahren (Verordnung zu Raumordnungsverfahren) vom 10.05.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 1 (Fn 2)
Anwendungsbereich

(1) Raumordnungsverfahren sind durchzuführen für die nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:

1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und – einrichtungen, die nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zum Landesplanungsgesetz Gegenstand des Regionalplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Regionalplan erforderlich machen;

2. Leitungen

a) für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 11 a des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen,

b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und

c) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Kohlendioxid mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;

3. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in der Nummer 1.1 bis 1.5. der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;

4. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken (ausgenommen Grubenbahnen) sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;

5. Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Magnetschwebebahnen;

6. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;

7. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;

8. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;

(2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn die Landesentwicklungspläne oder Regionalpläne für ein Vorhaben nach Absatz 1 räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; geändert durch VO vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 7. März 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Abs. 1 geändert durch VO vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 7. März 2009.