Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2005

Artikel 123
Redaktionelle Anmerkung an
jeder Verfallklausel von Gesetzen

Bei der Veröffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel ist unter Anfügung einer Fußnote am Ende des Gesetzestextes folgende redaktionelle Anmerkung anzufügen:

„Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274 (Zweites), S. 306 (Drittes), S. 332 (Viertes) und S. 351 (Fünftes Befristungsgesetz).