Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Weiterbildungsabschnitte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und über den Weiterbildungskurs im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ (VO-Weiterbildung-ÖGW) vom 17.04.2005

§ 3
Leitung der praktischen Weiterbildung

Die praktische Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 596, in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2122.