Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Weiterbildungsabschnitte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und über den Weiterbildungskurs im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ (VO-Weiterbildung-ÖGW) vom 17.04.2005

§ 4
Inhalte der praktischen Weiterbildung

Die praktische Weiterbildung besteht aus der Vermittlung, dem Erwerb und dem Nachweis von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten

1. in den Normen, Standards und Verfahren der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung,

2. in der Epidemiologie, der Statistik sowie im Hinblick auf Gesundheitsindikatoren,

3. in der Gesundheitsberichterstattung,

4. in der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz,

5. in der Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssicherung und des Gesundheitsschutzes,

6. in der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des Gesundheitsschutzniveaus,

7. im hygienischen Qualitätsmanagement in Institutionen und öffentlichen Einrichtungen,

8. in der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölkerungsgruppen,

9. in der Indikationsstellung, der Initiierung  und subsidiären Sicherstellung von Gesundheitshilfen für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist,

10. in der Beratung, der Vorbeugung, im Monitoring, in der Überwachung und der Durchführung von Maßnahmen zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten bei Einzelnen und in definierten Bevölkerungsgruppen,

11. in der Risikoanalyse, -bewertung , -kommunikation und im Risikomanagement infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter gesundheitlicher Belastungen und Schäden, sowie

12. zur Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen und zur Erstellung von amtlichen Bescheinigungen, Zeugnissen und Gutachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 596, in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2122.