Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.
§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote
Ausgewählten auf die Studienorte
Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote. Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.
GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005. Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006. |
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