Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 07.09.2005

§ 12 (Fn 8)
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Nach § 5b der Landschaftsverbandsordnung wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. In Ihrer Zuständigkeit liegen somit alle entsprechenden frauen- und gleichberechtigungsrelevanten Angelegenheiten.

Als frauen- bzw. gleichberechtigungsrelevant in diesem Zusammenhang sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.

Die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming arbeitet darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze auf den Landschaftsverband bezogen zu verwirklichen.

Die Aufgaben der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig und dem/der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland unmittelbar unterstellt. Sie ist der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming eingegliedert und hat dessen Leitung inne.

(3) Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland hat die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming im Rahmen seines Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Bei Maßnahmen, an denen sie zu beteiligen ist, ist der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland hat sicherzustellen, dass die Meinung der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Ist die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt worden, ist die Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der/die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Hält die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming eine Maßnahme für unvereinbar mit dem Landesgleichstellungsgesetz NRW, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Leit-Frauenförderplan, kann es der Maßnahme widersprechen. Der/Die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet erneut über die Maßnahme und setzt den Vollzug der Maßnahme bis dahin vorläufig aus.

Der LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertreterin/der Vertreter im Amt kann an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Die LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming hat ein unmittelbares Vortragsrecht beim/bei der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland. Ihm/Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches betreffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 786, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch Änderungssatzung vom 27.3.2007 (GV. NRW. S. 147, ber. S. 190), in Kraft getreten am 18. April 2007; Änderungssatzung vom 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008 und 20. Oktober 2009; Änderungssatzung vom 18. Juni 2010 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19), in Kraft getreten am 5. Februar 2019.

Fn 2

SGV. NRW 2022.

Fn 3

§§ 11 und 15 geändert durch Änderungssatzung vom 27.3.2007 (GV. NRW. S. 147, ber. S. 190), in Kraft getreten am 18. April 2007.

Fn 4

§ 15 neu gefasst durch Änderungssatzung vom 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008.

Fn 5

§ 4 und § 5 zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19), in Kraft getreten am 5. Februar 2019.

Fn 6

§ 13 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18. Juni 2010 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 7

§ 1 Absatz 1 neu gefasst durch Satzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19), in Kraft getreten am 5. Februar 2019.

Fn 8

§ 10, § 12 zuletzt geändert und § 14 neu gefasst durch Satzung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 19), in Kraft getreten am 5. Februar 2019.