Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW) vom 12.12.2005

§ 19 (Fn 4)
Erste Staatsprüfung

(1) In der Ersten Staatsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse sowie der Futtermittel und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der Ernährungswissenschaft und der Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzt. Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling fähig ist, in seinen künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie bei Futtermitteln selbstständig wissenschaftlich zu erarbeiten.

(2) Die Erste Staatsprüfung umfasst die wissenschaftliche Abschlussarbeit und die mündliche Prüfung in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3, sofern sie nicht bereits gemäß § 16 Absatz 2 beziehungsweise § 19 Absatz 3 abgelegt wurden.

(3) Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend vor dem in § 1 Absatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese Prüfungen nach Anlage 1 Nummer 2 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden sind; es gelten die in den Studienordnungen der einzelnen Hochschulen festgelegten Regelungen.

(4) Die mündliche Prüfung dauert im Prüfungsfach gemäß Anlage 3 Nummer 1 in der Regel 30 Minuten und in den anderen Prüfungsfächern in der Regel jeweils 20 Minuten. Mit Ausnahme der Regelungen in § 16 Absatz 2 und § 19 Absatz 3 sollen die mündlichen Prüfungen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(5) In modularisierten Studiengängen können die Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 auch studienbegleitend in Form einer oder mehrerer mündlicher oder schriftlicher Modulprüfungen je Fach abgehalten werden; dabei muss für jedes Prüfungsfach der Anlage 3 eine Fachnote im Sinne von § 13 Absatz 1 festgesetzt werden. Die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen bestimmen das Nähere und können dabei Abweichungen von den Regelungen des § 7 Absatz 2, § 8 sowie § 16 Absatz 1, 2 und 4 festlegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.